Gesetzliche Bedingungen und Hilfen bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit

Pflegedienst hilft Senior beim Laufen
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Das Durchschnittsalter der Deutschen steigt, Deutschland wird immer älter. Diese Entwicklung ist erfreulich und erschreckend zugleich. Dank besserer medizinischer Versorgung wird es 2050 im Vergleich zu heute rund doppelt so viele hochbetagte Menschen in Deutschland geben. Durch einen gleichzeitigen Rückgang der Geburtenrate verschiebt sich das Durchschnittsalter dramatisch.

Eine unabdingbare Folge dieser Entwicklung ist eine deutliche Steigerung der Zahl pflegebedürftiger Menschen. Wie diese vom Staat unterstützt werden und wie eine Pflegebedürftigkeit überhaupt festgestellt wird, erklären wir hier.

Wie hoch ist das Risiko, pflegebedürftig zu sein?

Durch die höhere Lebenserwartung werden Frauen doppelt so oft pflegebedürftig wie Männer. Mit steigendem Alter nimmt das Risiko, pflegebedürftig zu werden, rapide zu. Während nur jeder Elfte zwischen dem 75. und 80. Lebensjahr pflegebedürftig wird, ist es zwischen dem 80. und 85. Lebensjahr bereits jeder Fünfte. Zwischen dem 85. und 90. Lebensjahr sind sogar mehr als ein Drittel der Deutschen pflegebedürftig.

Was ist Pflegebedürftigkeit?

Die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit lautet: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

Das Gesetz schließt dabei keinen allgemeinen Betreuungsbedarf bzw. keine vorübergehend notwendige Hilfe wie zeitweilige Hilfsbedürftigkeit nach einem sturzbedingten Knochenbruch ein. Es wurden vom Gesetzgeber Krankheiten bzw. Behinderungen benannt, die einen regelmäßigen Hilfebedarf verursachen können. Dazu gehören:

  • Verluste oder Lähmungen sowie andere Funktionsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates.
  • Störungen der Funktion der inneren Organe und/oder der Sinnesorgane.
  • Störungen des zentralen Nervensystems, z. B. Antriebs-, Gedächtnis- und Orientierungsstörungen sowie Psychosen und Neurosen oder geistige Behinderungen.
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Auch der Bedarf an Hilfe wird in Regelungen festgehalten. So stellt eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung eine Hilfeleistung dar, die „einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen unterstützen, ihn anleiten oder beaufsichtigen, oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen.“ Die pflegerische Hilfe ist dabei in vier Bereiche unterteilt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt. Die ersten drei Bereiche gelten als sogenannte Grundpflege.

Generelle Voraussetzung für die Anerkennung als sogenannter Pflegebedürftiger ist, dass ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten am Tag besteht. Dabei muss die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege einen Großteil der Zeit beanspruchen.

Wichtig: Bis alle diese Punkte von der Pflegeversicherung geprüft sind, kann einige Zeit vergehen. Es kann demnach sinnvoll sein, ein finanzielles Polster aufzubauen, um Phasen der ausstehenden Begutachtungen bei Pflegebedürftigkeit durch Ärzte überbrücken zu können.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einem vorgegebenen Schema: Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK). Damit dieser eine Prüfung vornimmt, muss zunächst eine offensichtliche Pflegebedürftigkeit vorliegen und diese per Antrag bei der Pflegekasse angezeigt werden.

Für den Antrag auf Pflegeleistungen ist keine besondere Form vorgeschrieben. Er kann also auch telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Als Antwort auf die Antragstellung sendet die Pflegekasse dem Mitglied Antragsformulare für die Pflegeleistungen und für die Rentenbeitragszahlung, die an eine ehrenamtliche Pflegeperson gezahlt werden. Die Anträge sind auszufüllen und anschließend zurückzuschicken.

Wichtig zu wissen ist, dass die Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der (erfolgreichen) Antragstellung gewährt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller pflegebedürftig sein, zudem muss eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt sein.

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Wartezeit bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung für mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung versichert war. Dabei kann es sich auch um Zeiten handeln, in denen der Antragsteller in einer Familienversicherung versichert war. Ist diese, gesetzlich vorgeschriebene Zeit der Vorversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfüllt, muss der Versicherte so lange warten, bis die Zeit der Vorversicherung erfüllt ist.

Tipp: Für den Fall, dass eine oder mehrere der Vorgaben nicht erfüllt sind oder die Erstattungen aus der Pflegeversicherung die tatsächlichen Kosten nicht decken, empfiehlt es sich, zusätzlich private Vorsorge zu betreiben. Dies ist auch im fortgeschrittenen Alter ohne große gesundheitliche Überprüfungen oder besondere Einschränkungen möglich. Man sollte sich also nicht ausschließlich auf die gesetzlichen Sicherungseinrichtungen verlassen.

Wonach richtet sich der Pflegegrad?

Vor einigen Jahren wurden die bis dato geltenden drei Pflegestufen durch fünf neue, sogenannte Pflegegrade ersetzt, wodurch eine genauere Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit möglich wurde. Grundsätzlich richtet sich der Pflegegrad nach dem Zeitbedarf der Pflege. Entsprechend diesem wird der Grad festgelegt und entsprechend des Grades kann dann der Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung berechnet werden.

Anforderungen an das Pflegepersonal

Auch heute noch wird die Pflege oft von Angehörigen durchgeführt. Dazu gehört zum Beispiel Hilfe bei alltäglichen Dingen wie Besorgungen oder Begleitung zu Terminen bei Ärzten und Ämtern. Mit fortschreitendem Alter oder einer unfall- bzw. gesundheitlich bedingtem Pflege braucht es jedoch häufig professionelle Hilfe, etwa durch einen Assistenzdienst in NRW, um der Pflegeperson die nötige Unterstützung zukommen lassen zu können.

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Im Sektor Kranken- und Altenpflege ist es daher zu einer gesetzlichen Reglementierung gekommen, die einen Standard für Pflege sichern sollen. Die Ausbildung in Pflegeberufen ist, wie bei anderen Ausbildungsberufen auch, bundesweit einheitlich geregelt. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre, verschiedene Universitäten bieten zudem diverse Studiengänge im Bereich der Pflege an.

Die Inhalte des Berufsbilds Altenpflege sind im Altenpflegegesetz geregelt. Auszubildende müssen demnach 2.100 Stunden theoretischen und 2.500 Stunden praktischen Unterricht absolvieren, ehe sie die Berufsbezeichnung des Altenpflegers tragen und Pflegemaßnahmen eigenverantwortlich durchführen dürfen. Die Ausbildungsinhalte der zukünftigen Altenpfleger sind dabei enorm vielfältig. So gehören personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen, Unterstützung bei deren Lebens- und Tagesgestaltung, sowie das Anleiten, Beraten und Führen von Gesprächen mit älteren Menschen zu den Kernaufgaben der Pflege.

Übergeordnetes Ziel ist es, älteren Menschen, ihren Angehörigen und den Pflegekräften ein menschliches Miteinander zu ermöglichen. Auch wenn Pflege immer eine Gratwanderung zwischen körperlichen Gebrechen und seelischen Nöten ist: wenn sie sein muss, dann soll die Pflege menschlich bleiben, mit geschultem Personal und für jeden Bedürftigen verfügbar.

Abschließend gilt: Pflege kostet neben Kraft auch viel Geld. Eine Absicherung dieser Risiken sollte daher in jeder Lebensphase nicht außer Acht gelassen werden, am besten zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung auch von privater Seite.