In vielen Fällen müssen Gehwege vom Laub befreit werden, ähnlich wie bei Schnee, jedoch nicht ganz so streng. Die Entfernung von Laub vor der eigenen Haustür ist wichtig, um Unfälle durch Ausrutschen zu vermeiden. Wenn die Gemeinde die Verantwortung für das Kehren auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, sind diese oder ihre beauftragten Mieter:innen für die Sicherheit verantwortlich. Neben Versicherungsaspekten spielen auch Umweltaspekte eine Rolle. Die Verbraucherzentrale NRW bietet Tipps zur richtigen Entsorgung von Laub und warnt vor den kritischen Aspekten von Laubbläsern.
Fegen: Gehwege müssen frei sein
Die Pflicht zum Laubfegen beginnt auf dem eigenen Grundstück. Wenn die Gemeinde die Verantwortung für das Kehren der Bürgersteige auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, müssen diese im Herbst auch die Gehwege frei von Laub halten. Andernfalls kann es teuer werden, wenn jemand auf dem Laub ausrutscht. Eigenheimbesitzer:innen können die Aufgabe des Laubfegens auf die Mieter:innen übertragen, müssen dies jedoch im Mietvertrag festhalten. Ein Hinweis in der Hausordnung reicht nicht aus. Die Hausbesitzer:innen sind außerdem verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mieter:innen ihren Verpflichtungen nachkommen. Im Falle eines Sturzes auf nassem Laub greift in der Regel die Private Haftpflichtversicherung des Mieters oder der Eigentümer:in, insbesondere, wenn letztere das Gebäude selbst bewohnt. Bei Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Einfamilienhäusern tritt im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Kraft. Bei Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht, wobei auch hier die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hilfreich ist. Es gibt jedoch keine festen Regeln darüber, wie oft gefegt werden muss. Dies bedeutet auch, dass nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden automatisch zu Schadenersatzansprüchen führt. In Streitfällen prüfen Gerichte, ob die Betroffenen den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten verursacht haben.
Entsorgen: Am besten biologisch
Das Laub von den Gehwegen sollte idealerweise auf einem Komposthaufen oder in der Biotonne entsorgt werden. Viele Gemeinden bieten spezielle Behälter oder Säcke zur Entsorgung von Laub an, die teilweise abgeholt werden. Informationen dazu sind im kommunalen Abfallkalender oder beim örtlichen Entsorgungsunternehmen erhältlich. Im Garten hingegen kann das Laub gerne liegenbleiben, da es Pflanzen im Winter vor Frost schützt und bei starkem Regen mehr Mineralien in der Erde hält. Besitzer:innen eines Komposthaufens können Zweige und Laub abwechselnd aufschichten und so nährstoffreichen Humus erzeugen. Die Verbrennung von Laub ist innerhalb einer Stadt oder Ortschaft in der Regel nicht gestattet.
Pusten: Vorsicht mit Laubbläsern
Laubbläser dürfen aufgrund ihrer Lautstärke normalerweise nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden, in der Regel werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Kommunen können strengere Lärmschutzregeln in ihren Satzungen festlegen. Auf europäischer Ebene sind Lärmgrenzen für Laubsauger und -bläser geplant. Da diese Geräte auch Kleintieren und Insekten schaden, wird ihr Gebrauch im privaten Bereich von Naturschutzverbänden und sogar dem Bundesumweltministerium kritisch betrachtet.
Basierend auf einer Pressemitteilung von Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. vom 16.10.2023