Hilfen für Pflegeheimkosten in NRW: Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps

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Die Verbraucherzentrale NRW gibt Ratschläge dazu, wie man staatliche Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhalten kann.

Die Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim steigen kontinuierlich an. In NRW liegen sie derzeit im Durchschnitt bei 2.858 Euro pro Monat. Diese hohen Kosten können immer weniger Menschen aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken, weshalb staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Nicht wenige Rentner sehen sich sogar gezwungen, ins osteuropäische Ausland auszuwandern, weil die Kosten der Pflege dort sehr viel geringer sind.

In NRW stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, darunter „Wohngeld“, „Pflegewohngeld“ und „Hilfe zur Pflege“. Das Sozialamt überprüft die jeweiligen Voraussetzungen. Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche staatlichen Hilfen in welchen Fällen geeignet sind, und es gibt eine neue Broschüre dazu.

Wohngeld: Wohngeld ist eine Unterstützung für die Mietkosten. Unter bestimmten Bedingungen haben auch Bewohner:innen von Pflegeheimen Anspruch darauf. Voraussetzung für das Wohngeld ist, dass die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Einkommensberechnung erfolgt individuell, und Vermögen umfasst Ersparnisse, Grundbesitz und andere Werte. In der Regel liegt der Schonbetrag bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass Vermögen bis zu diesem Betrag bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird und geschützt ist. Im Antrag müssen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse angegeben werden. Außerdem dürfen Wohngeldempfänger keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege erhalten. Die Höhe des Wohngeldes hängt von den Mietkosten ab, die sich aus dem Mietniveau der Region ergeben, in der sich das Pflegeheim befindet.

Pflegewohngeld: In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Damit können Bewohner:innen von Pflegeheimen einen Teil der Kosten, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanzieren. Pflegewohngeld kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn ein finanzieller Bedarf besteht. Das Sozialamt prüft, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch Vermögen wird berücksichtigt, wobei der Schonbetrag bei 10.000 Euro liegt, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn sie angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass lediglich eine Lücke in Höhe der Investitionskosten besteht, da die eigenen finanziellen Mittel ausreichen müssen, um die übrigen Kosten selbst zu tragen.

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Hilfe zur Pflege: Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die verbleibenden Kosten im Pflegeheim zu decken, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft zunächst, ob ein Bedarf besteht. Bedingung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Für die Heimkosten müssen in den meisten Fällen das gesamte Einkommen und Vermögen verwendet werden, wobei ein Schonbetrag von 10.000 Euro gilt, bei zwei Personen sind es 20.000 Euro. Unter bestimmten Bedingungen wird weiteres Schonvermögen berücksichtigt, dazu kann auch eine Immobilie gehören.

Antragstellung: Es ist ratsam, alle drei staatlichen Hilfen frühzeitig zu beantragen, da die Leistungen immer erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden und nicht rückwirkend. Alle Anträge auf staatliche Unterstützung sind beim Sozialamt einzureichen. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auch online zur Verfügung. Falls Unsicherheiten bestehen, kann Unterstützung von der Pflegeeinrichtung, dem Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkten in Anspruch genommen werden. Bei konkreten Fragen zum Einkommen und Vermögen, wie etwa zur Berechnung des Einkommens, zur Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen, ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu konsultieren.

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Dieser Artikel wurde, basierend auf einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 29.08.2023, durch uns neu erstellt.