Anbringen von Satellitenschüsseln bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern: Was ist erlaubt und was nicht?

Sat-Anlage an einem Balkon
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Es ist immer wieder Ärgernis und Streitthema zugleich: das Anbringen von Sat-Anlagen, besser gesagt Satellitenschüsseln, an den Fassaden bzw. auf Balkonen etc. von Mehrfamilienhäusern in NRW. Immer mehr Wohnungsgesellschaften machen Mietern hier detaillierte Vorschriften und scheuen sich nicht davor, im Ernstfall hart gegen unerwünschte Anlagen vorzugehen. Doch was dürfen Mieter im Zusammenhang mit einer Sat-Anlage und was nicht? Wir haben die wichtigsten Tipps zusammengestellt:

Die rechtliche Situation ist hier vergleichsweise schwammig. Es gibt bis heute keine klaren gesetzlichen Vorgaben, wo Satellitenschüsseln angebracht werden dürften und wo nicht. Grundsätzlich hat zwar jeder Bürger in Deutschland nach dem Gesetz das uneingeschränkte Recht auf Information, dies beinhaltet jedoch nicht die generelle Erlaubnis zur Montage einer Satellitenschüssel bzw. Parabolantenne. Das Aufstellen einer solchen ist also nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Zunächst gilt es darauf zu achten, ob im Haus eine Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss vorhanden ist. Besteht also die Möglichkeit, TV-Programme auch anderweitig zu empfangen, so kann der Vermieter aus ästhetischen Gründen das Anbringen einer Satellitenantenne verweigern. Steht keine alternative Möglichkeit zum Empfang bereit, so sollte der Mieter auf jeden Fall zunächst die Erlaubnis des Vermieters einholen. Sofern  über die bereits beschriebene, fehlende Alternativmöglichkeit zum Fernsehempfang folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen:

  • Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der Satellitenanlage bzw. der Satellitenschüssel können nicht auf den Vermieter übertragen werden. Der Mieter muss diese also komplett selbst tragen.
  • Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Satellitenschüssel fachmännisch angebracht wird. Das gilt sowohl für die gewählte Stelle als auch für die Befestigung selbst. Es reicht also nicht aus, die Satellitenschüssel lediglich auf einem wackeligen Ständer auf dem Balkon notdürftig zu befestigen. Sie muss so angebracht sein, dass sich keine Gefahren für andere Mieter oder für das Gemeinschaftseigentum ergeben.
  • Die Anlage muss baurechtlich zugelassen sein. Das bedeutet: Wilde Eigenkonstruktionen können vom Vermieter untersagt werden. Sofern der Mieter jedoch eine Satellitenanlage aus dem Fachhandel anschafft, verfügt diese in der Regel immer über die baurechtliche Zulassung. Probleme kann es lediglich bei Eigenimporten aus dem Ausland geben. Nicht immer sind solche Anlagen in Deutschland gesetzlich zugelassen.
  • Die Satellitenanlage muss an einem geeigneten Ort angebracht werden. „Geeignet“ bedeutet hier sowohl in technischer Hinsicht als auch unter ästhetischen Gesichtspunkten. Grundsätzlich gilt: Den Ort darf der Vermieter vorgeben. Allerdings darf die Montage durch diese Vorgaben nicht für den Mieter erheblich erschwert werden. Geeignete Orte für das Anbringen einer Parabolantenne für den Sat-Empfang sind beispielsweise Außenwandstellen in der Nähe des Daches oder Wandaussparungen, in denen die Antenne sowie die nötigen Koaxial-Anschlusskabel möglichst wenig auffallen.
siehe auch:  Brückentage in NRW 2023 / 2024

Hat der Mieter die Satellitenschüssel montiert, steht dem Vermieter grundsätzlich das Recht zu, eine Besichtigung vorzunehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn andere Mieter im Haus ebenfalls Satellitenanlagen montiert haben, die anschließend vom Vermieter besichtigt wurden. Gleiches gilt übrigens, wenn eine Satellitenschüssel ohne Erlaubnis des Vermieters installiert wurde. In diesem Fall kann der Vermieter die Beseitigung verlangen, allerdings nur dann, wenn nicht andere Mieter im selben Haus eigene Satellitenschüsseln installiert haben und anschließend unbehelligt blieben.

Abschließend noch ein besonderer Fall: Die Eigentümerin einer Wohnung, eine deutsche Staatsbürgerin mit polnischen Wurzeln, hatte aus empfangstechnischen Gründen ihre Satellitenantenne direkt vor einem Fenster montiert. Die übrigen Wohnungseigentümer fühlten sich dadurch in ihrem ästhetischen Empfinden gestört und forderten, dass die Antenne wieder entfernt wird. Dieser Bitte wollte die Wohnungseigentümerin jedoch nicht nachkommen. Ihre Begründung: Sie empfange durch die Sat-Anlage polnische TV-Kanäle, über die sie sich informiere. Als sich die Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall vor Gericht.

Das Urteil der obersten deutschen Richter: Die Beklagte muss ihre Satellitenschüssel demontieren, darf sie allerdings an einer anderen, unauffälligeren Stelle wieder anbringen. Im Detail entschieden die Richter, dass das Recht auf Informationen in Deutschland im Grundgesetz verankert sei und es der Beklagten somit gestattet werden müsse, ihre polnischen TV-Sender über Satellit zu empfangen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Person einen deutschen Pass besitze.